§ 19 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Mit der in § 18 Abs. 2 Satz 1 jedem Wahlberechtigten erlaubten Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis ist es den Wahlberechtigten nach § 19 auch möglich, auf Fehler des Wählerverzeichnisses hinzuweisen. In § 19 wird die Berechtigung zur Beantragung einer Berichtigung des Wählerverzeichnisses aber nicht von einer Einsichtnahme abhängig gemacht.
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