Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 18 Verfahren

§ 18 behandelt die möglichen Verfahrenswege bei Gebietsänderungen der Gemeinden. Die Bestimmung geht dabei im Regelfall von einem Gebietsänderungsvertrag der Gemeinden aus, sagt aber auch, wann eine Gebietsänderung durch Gesetz oder Rechtsverordnungen möglich ist. Damit wird von § 18 der nach Art. 90 LVerf mögliche Weg einer Gebietsänderung durch Vereinbarung oder Gesetz ausgestaltet.

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