§ 17 Zuordnung der übergehenden Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden
§ 17 regelt die abstrakte Verteilung des Personals auf die aufnehmenden Gebietskörperschaften nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl. Abs. 2 betrifft die (konkrete) Zuordnung der Bediensteten auf der Grundlage spezifischer Kriterien. Schwerbehinderte Bedienstete sind im Falle besonderer persönlicher Härten im Einzellfall vom Personalübergang auszunehmen. Nach Abs. 4 sind die personalverwaltenden Stellen berechtigt, bestimmte personenbezogene Daten auch ohne Einwilligung der Bediensteten an die übernehmende Gebietskörperschaft zu übermitteln.
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