§ 17 Gebietsänderungen
Eine Gebietsreform geht von dem Gebietsbestand im Sinn des § 16 aus und wird als eine Maßnahme angesehen, die zu einer Konzentration der öffentlichen Verwaltung und damit zu einer Kosteneinsparung führt. Das Problem liegt darin, dass die kommunalen Dienststellen nach einer Gebietsreform trotz der höheren Mobilität der Gesellschaft nun vielleicht doch zu schwer zu erreichen sind. Eine Gebietsreform kann auch Veränderungen für die Erstreckung von Ortsrecht haben.
Lieferung: 02/16mit Smartlink: https://kommunalverfassung-sachsen-anhalt.de/kvsa_c_0017