Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 17 Aufsicht

§ 17 enthält Regelungen zur Aufsicht über die Zweckverbände, wobei die Absätze 1 und 2 Vorgaben für die Zuständigkeit bei der allgemeinen Rechtsaufsicht bringen, was in Absatz 3 durch Regelungen zur Zuständigkeit bei der Fachaufsicht ergänzt wird. Nach § 3 Abs. 4 gilt § 17 für die Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörden entsprechend. Deshalb kann die Zuständigkeitsregelung als Handlungsberechtigung verstanden werden.

Lieferung: 05/23