§ 161 Ausführung des Gesetzes
Abs. 1 Nr. 1 betrifft die Verordnung zur Gestaltung des Haushaltsplans einschließlich der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms. Diese VO kann bestimmen, dass bestimmte Erträge und Aufwendungen planungsfrei – also ohne Veranschlagung im Haushaltsplan – abgewickelt werden dürfen und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind.
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