§ 16 Gebietsbestand
Die Kommunen sind nicht über ihre Bürger, sondern über ihr Gebiet bestimmt. Deshalb kommt dem § 16 grundsätzliche Bedeutung zu. In gleichem Maße bedeutsam sind aber auch die weiteren Bestimmungen des Teils 3 des Kommunalverfassungsgesetzes, also die Regelungen, die zu Gebietsänderungen in den §§ 17 bis 20 getroffen wurden und bei deren Interpretation man die in § 21 deutlich werdenden Grundaussagen zu der Umschreibung der Bürger und Einwohner beachten muss.
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