§ 16 Abgrenzung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahllokale
§ 16 behandelt die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Abgrenzung der Wahlbezirke und die Entscheidung über die Wahllokale. Mit der Regelung des Absatzes 3, dass bei der Gleichzeitigkeit von Gemeindewahlen und Kreiswahlen die Wahlbezirke und die Wahllokale dieselben sein müssen, wird zugleich deutlich, dass die in den Absätzen 1 und 2 behandelte Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Abgrenzung der Wahlbezirke und zur Entscheidung über die Wahllokale auch bei gleichzeitigen Kreiswahlen gilt.
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