Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 156 Übergangsvorschrift

§ 156 ist eine Folge der mit der Einführung des als Art. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. S. 288) neu erlassenen Kommunalverfassungsgesetzes, was mit der Ersetzung der bisherigen Gemeindeordnung verbundenen war. Nach Art. 23 Abs. 6 des Kommunalrechtsreformgesetzes traten die § 58 Abs. 1b, §§ 75 bis 85, § 88a und § 153 Abs. 2 der Gemeindeordnung erst am 1. Juli 2019 außer Kraft. Durch § 156 sollte ein von dem bisher geltenden Recht eingeräumter Status weiter gewährt werden.

Lieferung: 04/20