Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 154 Rechtsschutz in Angelegenheiten der Kommunalaufsicht

§ 154 enthält abweichend von der in § 150 Abs. 2 enthaltenen Sonderregelung im Genehmigungsbereich eine Öffnung für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen der Kommunen gegenüber den Kommunalaufsichtsbehörden im Sinn des § 144 wegen deren Verfügungen auf dem Gebiet der Kommunalaufsicht. § 154 beruht auf der in Art. 74 Nr. 1 GG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz des Landes, weil der Bund keine Aussagen zu Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen der Kommunen gemacht hat.

Lieferung: 04/20