§ 152 Zwangsvollstreckung
Durch eine Zwangsvollstreckung können mit Hilfe staatlichen Zwangs Leistungs- und Haftungsansprüche durchgesetzt werden. In Satz 1 wird die Zwangsvollstreckung gegen eine Kommune grundsätzlich eingeschränkt, indem sie von einer Zulassungsverfügung abhängig gemacht wird, wobei Satz 2 für die Kommunalaufsichtsbehörde Konkretisierungen vorsieht. Nach Satz 3 kann die Zwangsvollstreckung bei einzelnen Forderungen aber auch ganz ausgeschlossen werden. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung verweist Satz 4 auf die Regelungen der Zivilprozessordnung, was nach Satz 5 durch eine weitergehendere Handlungsmöglichkeit der Kommunalaufsichtsbehörde ergänzt wird.
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