§ 15 Bekanntmachungen des Wahlleiters
§ 15 enthält in Ergänzung einer nach § 5 Abs. 2 Satz 1 von der Landesregierung getroffenen Entscheidung über den Termin für die Neuwahl der Vertretung eine Regelung zur öffentlichen Bekanntmachung der Wahl nach § 6 durch den nach § 9 bestimmten Wahlleiter zur öffentlichen Bekanntmachung der für die Wahl der Vertretung wichtigen Daten. Die Bekanntmachung der Wahl und die Bekanntmachung nach § 15 Satz 1 können, müssen aber nicht in einer Bekanntmachung zusammengefasst werden.
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