§ 147 Anordnungsrecht
Eigentlich beschränkt sich die Aufsicht über die Kommunen nach § 146 auf eine Beanstandung und nach § 148 auf Ersatzmaßnahmen durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörde ist nach § 147 aber darüber hinaus auch zu einer Weisung berechtigt und kann damit gegenüber der Kommune inhaltlichen Vorgaben für die zu treffende Entscheidung erteilen.
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