§ 142 Prüfung bei Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts
Diese örtliche Prüfung vervollständigt die Vorschrift zur Prüfung der Jahresabschlüsse nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 für die Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts. Die genannte Bestimmung legt lediglich fest, dass eine örtliche Prüfung bei diesen Institutionen vorzunehmen ist. Dieser Prüfung unterliegen alle Einrichtungen der Gemeinde, die sie als Eigenbetriebe führt. Die Prüfung erfasst somit nicht nur Eigenbetriebe, die der wirtschaftlichen Betätigung gewidmet sind, sondern auch nichtwirtschaftliche Unternehmen, die die Gemeinde gem. § 1 EigBG-LSA als Eigenbetriebe führt. Auch Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens oder einer Einrichtung i.S.v. § 1 EigBG ist, unterliegen der Prüfung nach § 142, wenn die Verbandssatzung bestimmt, dass die Vorschriften des Eigenbetriebsrechts unmittelbar anzuwenden sind. Die Verbandssatzung kann vorschreiben, dass der Jahresabschluss vom eigenen oder einem anderen Rechnungsprüfungsamt oder von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist, ehe der Abschluss der Verbandsversammlung zur Feststellung vorgelegt wird.
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