§ 137 Überörtliche Prüfung
Den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Einordnung der überörtlichen Rechnungsprüfung gibt Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung garantiert. Mit der überörtlichen Rechnungsprüfung wird die kommunale Selbstverwaltungsgarantie berührt auf Grund der damit verbundenen Berichtspflichten der Kommunen sowie der Einsicht- und Beanstandungsrechte der Prüfinstitutionen. Deshalb bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung. Diese Rechtsgrundlage für die überörtliche Prüfung bildet in Sachsen-Anhalt § 137 KVG; weitere gesetzliche Grundlagen sind nicht vorhanden.
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