Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 137 Überörtliche Prüfung

Den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Einordnung der überörtlichen Rechnungsprüfung gibt Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung garantiert. Mit der überörtlichen Rechnungsprüfung wird die kommunale Selbstverwaltungsgarantie berührt auf Grund der damit verbundenen Berichtspflichten der Kommunen sowie der Einsicht- und Beanstandungsrechte der Prüfinstitutionen. Deshalb bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung. Diese Rechtsgrundlage für die überörtliche Prüfung bildet in Sachsen-Anhalt § 137 KVG; weitere gesetzliche Grundlagen sind nicht vorhanden.

Lieferung: 03/26