Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 13 Name

§ 13 behandelt die Benennung der Kommunen, was in § 14 durch die Vergabe von Bezeichnungen ergänzt wird. Innerhalb des § 13 stellt Absatz 1 auf das überkommene Recht ab, während Absatz 2 eine Umbenennung der Kommunen erlaubt, wozu Absatz 3 organisationsrechtliche Vorgaben enthält und Absatz 4 Sonderregelungen für Verbandsgemeinden vorgibt.

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