§ 13 Deckung des Finanzbedarfs
Nach § 13 erhebt der Zweckverband zur Deckung der Aufwendungen Umlagen. Unter Umlagen sind Geldleistungen zu verstehen, die ein Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern nicht als Abgaben erhebt. Sie dienen in der Regel dem vertikalen Finanzausgleich.
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