§ 12b Verpflichtungsgeschäfte
Die Regelung des § 12b dient als Warnung einem Schutz vor Übereilung, aber auch dem Klarheits- und Sicherungsinteresse der Beteiligten und damit einer Absicherung der Zweckverbände vor einer Fehlentscheidung des Zweckverbands. Dabei wird in Absatz 1 für verpflichtende Erklärungen die Schriftlichkeit der Erklärungen verlangt. Das wird aber in Absatz 2 eingeschränkt. Zugleich wird in Absatz 2 nicht nur bei Unbilligkeit durch eine Schriftformheilungsklausel festgehalten, dass die in Absatz 1 geregelte Schriftlichkeit und ihre Ausnahmen nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung und für Vollmachten gelten.
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