§ 125 Verwaltung von Stiftungen
Stiftungen sind Vermögensmassen, die auf Grund eines vom Stifter veranlassten Rechtsgeschäfts gegründet und deren Ertrag zur Erfüllung eines bestimmten von ihm vorgegebenen Zweck zu verwenden ist. Sie können entweder aus Geld, unbeweglichen oder beweglichen Sachen oder Forderungen bestehen.
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