§ 123 Sonderkassen
§ 116 Abs. 1 stellt den Grundsatz der Einheitskasse auf, wonach die Gemeindekasse für die Erledigung aller Kassengeschäfte zuständig ist. Unter diesem Aspekt erläutert § 1 GemKVO-Doppik, welche Aufgaben von der Gemeindekasse als Kassengeschäfte zu erledigen sind. § 43 dieser Vorschrift bestimmt, dass für die Sonderkassen die Vorschriften der GemKVO-Doppik entsprechend gelten, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen sind. § 123 KVG entspricht inhaltlich voll Regelung in dem früheren § 112 GO LSA.
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