Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 123 Sonderkassen

§ 116 Abs. 1 stellt den Grundsatz der Einheitskasse auf, wonach die Gemeindekasse für die Erledigung aller Kassengeschäfte zuständig ist. Unter diesem Aspekt erläutert § 1 GemKVO-Doppik, welche Aufgaben von der Gemeindekasse als Kassengeschäfte zu erledigen sind. § 43 dieser Vorschrift bestimmt, dass für die Sonderkassen die Vorschriften der GemKVO-Doppik entsprechend gelten, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen sind. § 123 KVG entspricht inhaltlich voll Regelung in dem früheren § 112 GO LSA.

Lieferung: 01/18