§ 122 Treuhandvermögen
Im Gegensatz zum Sondervermögen, das rechtlich unselbstständiges Vermögen im Eigentum der Gemeinde darstellt, handelt es sich beim Treuhandvermögen im gemeindewirtschaftlichen Sinn um die Vermögensmasse im Eigentum eines Dritten. Aus diesem Grund ist Treuhandvermögen daher rechtlich selbstständig. Hier ist der Gemeinde lediglich die eigenverantwortliche Verwaltung anvertraut. Sie ist nicht zivilrechtliche Eigentümerin dieses Vermögens. Die Gemeinde verwaltet dieses Treuhandvermögen in Erfüllung ihrer Aufgaben als geschlossene wirtschaftliche Einheit.
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