§ 120 Beschluss über den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss, Entlastung
§ 120 legt die Grundsätze für die Aufstellung des Jahres- und des Gesamtabschlusses fest. Absatz 1 regelt den Zeitpunkt und das Verfahren mit den Zuständigkeiten, Absatz 2 die Bekanntgabe und Auslegung sowie die Pflicht zur Mitteilung an die Kommunalaufsichtsbehörde. Die inhaltlichen Vorgaben zur Darstellung und zu den Grundsätzen zur Aufstellung enthält § 1 KomHVO, zur Rechnungsabgrenzung § 42, zu den Planvergleichen der einzelnen Bestandteile die §§ 43–46, zum Anhang § 47, zum Rechenschaftsbericht § 48 und zu den Anlagen § 49 KomHVO. Mit Einzelheiten zum Gesamtabschluss befassen sich die §§ 50–52 Kom-HVO.
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