§ 12 Verbandsgeschäftsführer, Verwaltung des Zweckverbandes
§ 12 enthält nähere Regelungen zum Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbands und damit auch zur Verwaltung des Zweckverbandes. Dabei wird in Absatz 1 die Stellung des Verbandsgeschäftsführers im Zweckverband behandelt und in Absatz 2, wie er in das in Absatz 3 beschriebene Beschäftigungsverhältnis kommt. Absatz 4 enthält Regelungen zur Durchführung der Abwahl eines Verbandsgeschäftsführers. Das wird in Absatz 5 durch Vorgaben zur notwendigen Qualifikation des Geschäftsführers ergänzt.
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