Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 12 Verbandsgeschäftsführer, Verwaltung des Zweckverbandes

§ 12 enthält nähere Regelungen zum Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbands und damit auch zur Verwaltung des Zweckverbandes. Dabei wird in Absatz 1 die Stellung des Verbandsgeschäftsführers im Zweckverband behandelt und in Absatz 2, wie er in das in Absatz 3 beschriebene Beschäftigungsverhältnis kommt. Absatz 4 enthält Regelungen zur Durchführung der Abwahl eines Verbandsgeschäftsführers. Das wird in Absatz 5 durch Vorgaben zur notwendigen Qualifikation des Geschäftsführers ergänzt.

Lieferung: 03/23