§ 116 Kommunalkasse und Buchführung
Das KVG LSA enthält in den §§ 116 und 117 die Grundregeln für das kommunale Kassenwesen in Sachsen-Anhalt. Diese haben den Charakter von Rahmenvorschriften. Die Einzelheiten führt die Verordnung des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt (MI) über die Kassenführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung = KomKBVO)1) aus, die das MI auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung in § 161 Abs. 1 Nr. 9 KVG LSA erlassen hat.
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