§ 115 Veräußerung von Vermögen
Der Begriff des Vermögensgegenstandes ist identisch mit dem in § 112 Abs. 1. Er umfasst also das Anlagevermögen und die geringwertigen Wirtschaftsgüter. § 115 KVG hat besondere Bedeutung für die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie für bewegliche Vermögensgegenstände wie etwa dem Verkauf von Fahrzeugen, Bürogeräten und -möbel. Gemeindevermögen liegt immer nur dann vor, wenn die Gemeinde zivilrechtlich Eigentümer des Vermögens ist.
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