Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 113 Inventur, Inventar und Vermögensbewertung

Mit Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen erhielt die Vermögenserfassung und -bewertung eine zentrale Bedeutung für das Rechnungswesen. Nur mit einer umfassenden und zutreffenden Bewertung und Fortschreibung des Vermögens und der Verbindlichkeiten lässt sich eine Eröffnungsbilanz (§ 114 LVG LSA) oder eine Vermögensrechnung (Bilanz, § 118 KVG LSA) erstellen, die einen Gesamtüberblick über Vermögen und Schulden ergibt. Deshalb schreibt Absatz 1 vor, dass die Kommune zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten in einer Inventur vollständig aufzunehmen und den Wert jedes einzelnen Vermögensgegenstandes und der Verbindlichkeiten anzugeben hat. Dies ist in einem Inventar festzuhalten. Inventur und Inventar sind unabdingbare Voraussetzung einer jeden ordnungsgemäßen Buchführung.

Lieferung: 06/23