§ 11 Anschluss- und Benutzungsregelungen
§ 11 greift die Regelung des § 4 Satz 2 auf, wonach die Kommunen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereitstellen. Es wird damit in § 11 von einer Bereitstellung der Einrichtungen durch die Kommunen unter den Bedingungen des § 4 ausgegangen, ohne dass dem § 11 eine unmittelbare Verpflichtung der Kommunen zur Bereitstellung der Einrichtungen entnommen werden könnte. Mit der in Absatz 1 festgehaltenen Satzungsvorgabe wird aber nicht ausgeschlossen, dass es dazu auch Vereinbarungen der Kommune mit den Einwohnern geben kann.
Lieferung: 01/24mit Smartlink: https://kommunalverfassung-sachsen-anhalt.de/kvsa_c_0011