Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 105 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Gemäß § 101 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz stellt der Haushaltsplan die verbindliche Grundlage für die Ausführung des Haushaltsplans dar. Dies bedeutet, dass die Gemeinde Aufwendungen und Auszahlungen nur für den vorgesehenen Zweck leisten darf und dass die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel grundsätzlich eine Höchstgrenze für die mittelbewirtschaftenden Dienststellen bilden. Man bezeichnet dies auch als den Haushaltsgrundsatz der sachlichen Bindung. § 25 Abs. 2 KomHVO verpflichtet die Gemeinde, die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel so zu verwalten, dass sie zur Deckung aller notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen. Diese sachliche Bindung kann aber nicht starr und unabdingbar sein. Denn selbst bei sorgfältiger Aufstellung des Haushaltsplans lassen sich zahlreiche Haushaltsansätze nicht exakt festgelegen, sondern müssen nach bestem Wissen geschätzt werden.

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