Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 103 Nachtragshaushaltssatzung

Die Kommunalverfassung definiert den Begriff der Nachtragshaushaltssatzung ebenso wenig wie denjenigen der Haushaltssatzung. Mit einer Nachtragshaushaltssatzung wird
• eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung einer bereits beschlossenen Haushaltsatzung
• während des laufenden Haushaltsjahres
• aufgrund wesentlicher Veränderungen der finanziellen Lage der Kommune
vorgenommen. Eine Nachtragshaushaltssatzung setzt stets voraus, dass eine originäre Haushaltssatzung vorhanden ist. Die Nachtragssatzung dient dazu, die ursprünglich beschlossene Haushaltssatzung an die veränderten Bedingungen anzupassen; sie ändert also die ursprüngliche Haushaltssatzung.

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