§ 100 Haushaltssatzung
Die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan zählt zu den wichtigsten Aufgaben der Vertretung. Der Haushaltsplan legt fest, welche kommunalen Aufgaben in dem betreffenden Jahr erfüllt und wie die dazu erforderlichen Mittel beschafft werden sollen. Es gehört unabdingbar zum Wesen einer parlamentarischen Demokratie, dass das Parlament als gewählte Volksvertretung über die zur Aufgabenerfüllung bereitzustellenden Finanzmittel und damit über den erforderlichen Finanzbedarf sowie über dessen Deckung entscheidet. Die Etathoheit des Parlaments ist ein unverzichtbares Merkmal der politischen Steuerungsfunktion. Bund und Länder beschließen ihre Haushaltspläne in Gesetzesform. Im kommunalen Bereich entspricht dem die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan als Ausdruck örtlicher Rechtsetzung. Diese besonders „feierliche“ Form soll das Etatrecht der Vertretung zum Ausdruck bringen und zugleich darlegen, dass die Verwaltung bei der Ausführung grundsätzlich an die Festsetzungen in der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan als deren Bestandteil gebunden ist.
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