§ 1 Ziele der Neugliederung
Abs. 1 der Vorschrift formuliert als Ziele der Reform die Schaffung zukunftsfähiger gemeindlicher Strukturen sowie die Stärkung und Sicherung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft. Die angestrebte Zukunftsfähigkeit umfasst insbesondere das Vermögen, die Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises sachgerecht zu erledigen. Hieran mangelte es – nimmt man die Reformziele beim Wort – bisher offenbar erheblich. Die Reform soll eine sachgerechte, also rechtlich tragfähige, zielorientierte und qualitätvolle Aufgabenerledigung auf Dauer gewährleisten.
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