§ 1 Selbstverwaltung
Die Gemeinden sind durch ihre in Absatz 1 enthaltene Umschreibung wie durch ihre Nennung in Art. 87 Abs. 1 LVerf als Kommunen zu verstehen. Kommunen sind nicht nur älter als der Staat. War die Gemeinde noch in der Reichsverfassung von 1849 in einer Gegenposition zum Staat in der gesellschaftlichen Sphäre angesiedelt, so wurde sie mit der Aufnahme der Garantienorm des Art. 28 GG in den organisatorischen Teil des Grundgesetzes zum organisatorischen Teil des jeweiligen Bundeslandes erklärt.
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