§ 1 Anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Aufgaben der kommunalen Ämter, in die man nach dem Kommunalwahlgesetz gewählt werden kann, sind gesetzlich vorgegeben. Die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung erfolgt aber nicht nur nach den gesetzlichen Vorschriften, sondern vielfach nach den beruflichen Erfahrungen und dem Selbstempfinden der gewählten Personen.
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