Wie Absatz 4 deutlich macht, geht es in § 6 entsprechend der Hervorhebung in der Überschrift des Abschnitts 2 um die Stellung des Bürgermeisters der Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde.
Dabei behandelt Absatz 1 den Zugang zum Amt des Bürgermeisters, was in Absatz 2 durch nähere Regelungen zu Bedingungen für die Wählbarkeit und in Absatz 3 durch Aussagen zu seiner beamtenrechtlichen Stellung ergänzt wird. Absatz 4 enthält Regelungen zur Rechtsstellung des Bürgermeisters einer Mitgliedsgemeinde. Absatz 5 regelt seine Mitwirkung im Verbandsgemeinderat.
Art. 33 Abs. 2 GG sagt, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Dabei wird in Absatz 2 nicht nur von dem Erfordernis, es müsse ein Deutscher sein, sondern auch von der Übernahme der Leistungsaspekte der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung abgesehen. Auch die in § 9 BeamtStG genannten Ausschlusskriterien („ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität“) müssen bei der Zulassung der Bewerber wie auch bei der Wahl durch die stimmberechtigten Bürger der Kommune und ebenso bei der auf die Wahl folgenden Einstellung von Wahlbeamten nicht berücksichtigt werden. Diese kommunalrechtliche Abweichung von der beamtenrechtlichen Vorgabe ist zulässig, weil bei einer Wahl eines Bürgermeisters das Kommunalrecht im Mittelpunkt steht, für das der Bund keine Gesetzgebungskompetenz hat. Somit ist es gleichgültig, in welchem Maße der einzelne Bewerber die in § 9 BeamtStG für die Auswahl von Beamten genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfüllt.
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