Wie Absatz 2 deutlich macht, geht es in 95 entsprechend der Hervorhebung in der berschrift des Abschnitts 2 um die Stellung der Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde. Fr den Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde enthlt 95 nhere Regelungen, die fr die Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde teils an die Stelle der 36ff. treten. Soweit es keine Sonderregelungen gibt, bleibt es aber bei den Aussagen der 36ff. Das gilt nicht nur fr das Verfahren im Gemeinderat, sondern auch fr die Fraktionsbildung. Auerdem ist es mglich, nach 28 Abs. 2 sachkundige Einwohner zuziehen.
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