In § 8a werden allgemeine Vorgaben für kommunale Wahlorgane getroffen, wobei in Absatz 1 die Wahlorgane genannt werden. Das wird in Absatz 2 durch Entscheidungen zu ihrer Bestimmung und zu ihrem Handlungsbereich ergänzt. Absatz 3 verlangt von den Wahlorganen Unabhängigkeit. Mit der Stellung der Wahlorgane wird die Stellung der mit der Wahlprüfung beauftragten Gremien nicht eingeschränkt. Das Nebeneinander von Wahlorganen und Wahlprüfungsorganen verlangt aber eine Abgrenzung. So ist es dem Mitglied der Vertretung außerhalb der Wahlprüfung nicht möglich, eine Einsicht in das Wählerverzeichnis zu verlangen.
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