Die schon in § 2 Abs. 3 angesprochene Verbandsgemeinde ist ein Gemeindeverband im Sinn von Art. 87 Abs. 1 LVerf. Verbandsgemeinden sind den Gemeinden auf kommunaler Ebene gleichgestellte Träger der kommunalen Selbstverwaltung. Die Verbandsgemeinden wirken nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Organisationsgesetzes vom 27. Oktober 2015 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2015 (GVBl. S. 627), durch die Erfüllung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit. Nach § 17 Abs. 2 des Organisationsgesetzes ist die Fachaufsichtsbehörde die fachlich zuständige übergeordnete Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Ihr Zugang zur Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 14 Seiten € 15,41* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.