Der Eingriff in die Ortschaftsverfassung kann nicht nur durch die in 87 behandelten Manahmen erfolgen. Als ein weiterer Gegenpunkt zu der in 81 behandelten Bildung von Ortschaften wird in 88 ein Eingriff in die Ortschaftsverfassung geregelt, der auf Entscheidungen der wahlberechtigten Brger der Ortschaft beruht. Es handelt sich dabei allerdings nicht um eine abschlieende Regelung, weil schon in der in 81 Abs. 1 Satz 1 zugelassenen Bildung der Ortschaften eine Befristung der Ortschaftsverfassung mglich ist. Dabei wird bei der Rechtsfolge aber nicht danach differenziert, ob die Bildung dieser Ortschaft auf einem Gebietsnderungsvertrag oder auf einer gesetzlichen Regelung beruhte. Whrend es in Absatz 1 um die Folge eines Scheiterns der Wahl des Ortsvorstehers geht, werden in den Abstzen 2 bis 4 fr einen Ortschaftsrat entsprechende Fragestellungen behandelt. In den Abstzen 5 und 6 werden aus dem Scheitern zweier Wahlen Folgerungen fr die Ortschaft selbst gezogen.
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