Der Eingriff in die Ortschaftsverfassung kann nicht nur durch die in § 87 behandelten Maßnahmen erfolgen. Als ein weiterer Gegenpunkt zu der in § 81 behandelten Bildung von Ortschaften wird in § 88 ein Eingriff in die Ortschaftsverfassung geregelt, der auf Entscheidungen der wahlberechtigten Bürger der Ortschaft beruht. Es handelt sich dabei allerdings nicht um eine abschließende Regelung, weil schon in der in § 81 Abs. 1 Satz 1 zugelassenen Bildung der Ortschaften eine Befristung der Ortschaftsverfassung möglich ist. Dabei wird bei der Rechtsfolge aber nicht danach differenziert, ob die Bildung dieser Ortschaft auf einem Gebietsänderungsvertrag oder auf einer gesetzlichen Regelung beruhte. Während es in Absatz 1 um die Folge eines Scheiterns der Wahl des Ortsvorstehers geht, werden in den Absätzen 2 bis 4 für einen Ortschaftsrat entsprechende Fragestellungen behandelt. In den Absätzen 5 und 6 werden aus dem Scheitern zweier Wahlen Folgerungen für die Ortschaft selbst gezogen.
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