§ 84 gibt dem Ortschaftsrat mit seiner Aufgabenbenennung ein Vorschlagsrecht und ein Anhörungsrecht. Absatz 1 enthält dabei eine allgemeine Vorgabe für die Arbeit des Ortschaftsrats. Dazu werden dann in Absatz 2 die eigenen Aufgaben des Ortschaftsrats aufgeführt und in Absatz 3 die übertragenen Aufgaben behandelt. In Absatz 4 folgt für die Handlungsunfähigkeit des Ortschaftsrats eine Ersatzzuständigkeit des Gemeinderats. Der Öffnung für die Einwohner dient schließlich die in Absatz 5 behandelte Regelung der Fragestunden bei öffentlichen Sitzungen. Die Aufgaben des Ortschaftsrats waren früher in § 87 der Gemeindeordnung behandelt.
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