§ 82 Wahl des Ortsvorstehers und des Ortschaftsrates
§ 82 regelt für die nach § 81 gebildeten Ortschaften die Wahlen des Ortsvorstehers und des Ortschaftsrats. Er brachte für diese Wahlen eine in Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl S. 288) enthaltene Neuregelung, die mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft getreten war. Mit Gesetz vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166) wurde § 82 grundlegend neu gefasst. Dabei wurde die in dem früheren Absatz 1 enthaltene Differenzierung nach der Größe der Ortschaft gestrichen. Außerdem wurden die bisherigen Absätze 2 bis 5 in die Absätze 1 bis 4 umbenannt, wobei in dem neuen Absatz 1 der Satz 1 geändert und der Satz 2 neu gefasst wurde. Auch in Absatz 2 wurden die Sätze 1 und 2 geändert. In Absatz 3 wurde der bisherige Satz 1 aufgehoben und ein neuer Satz angefügt.
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