Mit einer Vorgabe für die Bildung von Ortschaften wird in § 81 wie in dem früheren § 86 der Gemeindeordnung versucht, den Einwohnern trotz der Zentralisierung der kommunalen Verwaltung eine früher gewährleistete nähere gesellschaftliche Basis zu erhalten, weil bei der Gemeindegebietsreform das Erfordernis der örtlichen Gemeinschaft möglicherweise auch wegen der Bevölkerungsentwicklung nicht in dem Maße im Mittelpunkt stand. Dafür sind in § 81 sowohl in der in Absatz 1 behandelten Bildung von Ortsteilen einer bestehenden Gemeinde als auch in der in Absatz 2 behandelten Zusammenlegung von Gemeinden über einen Gebietsänderungsvertrag Wege aufgezeigt. Eine derartige Untergliederung wird nach Absatz 3 aber für Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden nicht zugestanden. Im Rahmen dieser Statusvorgaben sagt Absatz 4 eigens, wie nach der Bildung einer Ortschaft die konkrete Gestaltung der Ortschaftsverfassung aussieht. Durch Absatz 4 werden damit die Aussagen der Absätze 1 und 2 um organisationsrechtliche Vorgaben ergänzt.
Lieferung: 02/20Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.