In § 80 war früher die Stellung der Ausländer- und Migrationsbeiräte behandelt, die man auch als „Integrationsbeiräte“ bezeichnen könnte und die ausländischen Einwohnern und den Kindern von Ausländern behilflich sein sollten, um auf kommunaler Ebene den Weg in die Gesellschaft zu finden. Die Einrichtung von Ausländer- und Migrationsbeiräten könnte als Maßnahme zur Förderung der Selbstverwaltung, aber auch dazu dienen, dass die Interessen der Zuwanderer im Rahmen der Willensbildung und Entscheidungsfindung in den Kommunen neben anderen partikularen Interessen angemessen berücksichtigt werden.
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