§ 8 beinhaltet die Bildung eines nach § 1 möglichen Zweckverbandes, wobei er in Absatz 1 als den ersten und wichtigsten Gesichtspunkt eine Vereinbarung der Beteiligten nennt. Das wird in Absatz 2 durch eine Aufzählung des notwendigen Inhalts und in Absatz 3 durch die Nennung des möglichen weiteren Inhalts der Verbandssatzung ergänzt. Absatz 4 behandelt das Erfordernis einer Genehmigung der Verbandssatzung und Absatz 5 deren Veröffentlichung.
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