§ 75 regelt, in welchen Bereichen einer Kommune bestimmte Fachkräfte eingesetzt werden müssen. Dabei zeigt Absatz 1, dass nicht überall Beamte beschäftigt werden müssen, sondern dass es auch möglich ist, weitere Beschäftigte für die Wahrnehmung von Aufgaben der Kommune einzusetzen. Absatz 2 macht die personelle Mindestausstattung der Kommune von deren Größe abhängig. Absatz 3 bindet die Kommunen in die Ausbildung der im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten für den Dienst in der Verwaltung des Landes und der Träger der Selbstverwaltung ein. Absatz 4 eröffnet die Möglichkeit der Abordnung von Landesbeamten an die Kommunen.
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