§ 70 regelt entsprechend dem früheren § 67 der Gemeindeordnung und dem früheren § 56 der Landkreisordnung zur Vermeidung von Interessenkonflikten die gesellschaftlichen Grenzen einer Tätigkeit der Beigeordneten und Hauptverwaltungsbeamten. Dabei soll auch in der Öffentlichkeit der aus einer derartigen Verbundenheit erwachsende Anschein einer institutionellen Befangenheit der Beigeordneten und des Hauptverwaltungsbeamten vermieden werden, um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Amtswalter einer Kommune zu sichern.
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