§ 66 regelt entsprechend dem früheren § 63 der Gemeindeordnung und dem früheren § 52 der Landkreisordnung die Aufgaben eines Hauptverwaltungsbeamten in der Verwaltung der Kommune. § 66 ist eine Kompetenzregelung, die die beamtenrechtlichen Verpflichtungen aus § 34 BeamtStG ergänzen. Nach § 34 Satz 1 BeamtStG haben sich Hauptverwaltungsbeamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Nach § 34 Satz 2 BeamtStG haben sie die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Nach § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten der Hauptverwaltungsbeamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. § 66 macht ergänzend deutlich, dass ein Hauptverwaltungsbeamter die Kompensation der Aufgaben in der Kommunalpolitik und der rechtswissenschaftlichen Vorgaben sichern muss.
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