In § 6 werden die Grundlagen dafür geschaffen, dass in den Anstalten auch Beamte eingesetzt werden können. Ausgangspunkt dafür ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG, in dem festgehalten ist, dass eine Berufung in ein Beamtenverhältnis abgesehen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG nur zulässig ist, wenn hoheitsrechtliche Aufgaben wahrgenommen werden. Abgesehen von der Berechtigung einer Anstalt zum Einsatz von Beamten kommt es in Absatz 1 noch zu Regelungen über die Abwicklung bestehender Anstalten, während Absatz 2 als eine Folge der Beamtenverhältnisse im Bereich der Pensionsverpflichtungen und der Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern eine entsprechende Regelung für Rückstellungen trifft.
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