In § 6 werden die Grundlagen dafür geschaffen, dass in den Anstalten auch Beamte eingesetzt werden können. Ausgangspunkt dafür ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG, in dem festgehalten ist, dass eine Berufung in ein Beamtenverhältnis abgesehen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG nur zulässig ist, wenn hoheitsrechtliche Aufgaben wahrgenommen werden. Abgesehen von der Berechtigung einer Anstalt zum Einsatz von Beamten kommt es in Absatz 1 noch zu Regelungen über die Abwicklung bestehender Anstalten, während Absatz 2 als eine Folge der Beamtenverhältnisse im Bereich der Pensionsverpflichtungen und der Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern eine entsprechende Regelung für Rückstellungen trifft.
Lieferung: 06/20Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
