§ 59 enthält entsprechend dem früheren § 51a der Gemeindeordnung Regelungen zum Erlass einer Geschäftsordnung. Der Vorsitzende der Vertretung und der Vorsitzende eines Ausschusses ist bei seinen Entscheidungen nicht nur an das Gesetz, sondern nach § 57 Abs. 1 auch an die Geschäftsordnung gebunden. Diese Bindung gilt selbst dann, wenn es nach § 57 Abs. 3 um Entscheidungen des Vorsitzenden gegen zu den Beratungen hinzugezogene Zuhörer, um sachkundige Einwohner oder um Sachverständige geht. Das zeigt, dass die nach § 59 zu erlassende Geschäftsordnung trotz ihrer Beschlussfassung durch die Vertretung zu Beginn der Amtsperiode nicht nur eine Selbstbindung der Vertretung ist, sondern Außenwirkung hat.
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