Mit der in § 55 behandelten Anhörung soll dem Bürger in Fortentwicklung des § 28 KVG eine Information der Kommune über die zur Entscheidung anstehende Gebietsfrage hinsichtlich der Sachverhalte und die Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, aber auch die Möglichkeit zu einer Bewertung. Die Anhörung der Bürger dient dabei der Information des Gemeinderats über die Ansichten der Betroffenen und über mögliche Auswirkung von Maßnahmen. Sie ist dem Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs zuzuordnen, wie es für Gerichtsverfahren in Art. 103 Abs. 1 GG festgehalten ist, in Verwaltungsverfahren aber auch in § 28 VwVfG. Ein ähnlicher Fall einer Anhörung wird im Planfeststellungsverfahren nach § 73 VwVfG vorgenommen.
Ihr Zugang zur Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 10 Seiten € 15,41* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.