Mit der in § 55 behandelten Anhörung soll dem Bürger in Fortentwicklung des § 28 KVG eine Information der Kommune über die zur Entscheidung anstehende Gebietsfrage hinsichtlich der Sachverhalte und die Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, aber auch die Möglichkeit zu einer Bewertung. Die Anhörung der Bürger dient dabei der Information des Gemeinderats über die Ansichten der Betroffenen und über mögliche Auswirkung von Maßnahmen. Sie ist dem Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs zuzuordnen, wie es für Gerichtsverfahren in Art. 103 Abs. 1 GG festgehalten ist, in Verwaltungsverfahren aber auch in § 28 VwVfG. Ein ähnlicher Fall einer Anhörung wird im Planfeststellungsverfahren nach § 73 VwVfG vorgenommen.
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