§ 53 behandelt die Abwicklung einer nach § 52 getroffenen Entscheidung der Vertretung, indem er in Absatz 1 die Zustellung an die Beteiligten und an die Kommunalaufsichtsbehörde verlangt und in Absatz 2 die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht sieht. Absatz 3 schließt eine Klage aus, wenn nach einer Feststellung der Vertretung Einwendungen gegen die Wahl nicht vorliegen. Absatz 4 behandelt die Rechtsfolgen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
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